§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Satzungsänderungen
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Seniorpartner in School e.V".
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist, die Förderung der Erziehung und Bildung durch das freiwillige Engagement der Generation in der 3. Lebensphase (d.h. die Großelterngeneration). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mediation bei Konflikten in der Schule, d.h. Streit schlichten, Streitschlichtertechniken vermitteln und streitschlichtende SchülerInnen unterstützen, Leitung und Betreuung von Arbeits- und Neigungsgruppen, Unterstützung bei Projekten und Informationen über Berufe zur Erleichterung der Berufswahl als zusätzliches Angebot zum Pflichtaufttrag der Berliner Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder, sofern sie Aufgaben übernehmen, die dem Sinn des Vereinszweckes entsprechen, erhalten nur eine Erstattung ihrer Auslagen aus Mitteln des Vereins, wenn sie auf Grund ihrer geringen Renteneinkünfte die freiwillige, soziale Tätigkeit sonst nicht ausüben könnten. Richtlinien für die Erstattung der Auslagen erlässt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch Austritt (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Eingang bei dem Vorstand wirksam),
- durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor dem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung vor der Mitgliederversammlung.
- durch Tod.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/seiner StellvertreterIn, dem/der Kassenwart/In und dem/der SchriftführerIn, sowie bis zu zwei BeisitzerInnen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n vertreten. Dieser allein ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Vorstand kann einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einberufen.
Der Vorstand wird ermächtigt, zur Ausgestaltung einer internen organisatorischen Struktur eine Haushalts-, Finanz- und Geschäftsordnung zu erlassen.
Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neu gewählten Vorstandes im Amt. Bei Ausfall eines der Vorstandsmitglieder durch Tod oder Krankheit kann ein Vereinsmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand kooptiert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit einfacher Mehrheit Satzungsänderungen, die auf Forderungen des Finanzamtes beruhen, zu beschließen.
2. Die Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher (an die letzte vorliegende Adresse) schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichts der KassenprüferInnen,
- die Entlastung des gesamten Vorstands,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei KassenprüferInnen, die KassenprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören,
- Bestätigung der inhaltlichen Konzeption für das folgende Jahr,
- Festlegung des Beitrags,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom protokollführenden und vom sitzungsleitenden Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden . Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff AO (1977) zur Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2001 beschlossen.
Berlin, 10. Januar 2001
| Letzte Änderung: 05.09.10 | Besucher (seit 01.10.2006): 03749 | Online: 00001 | Impressum |




